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   LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2008 - L 13 AS 182/08 ER   

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https://dejure.org/2008,118097
LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2008 - L 13 AS 182/08 ER (https://dejure.org/2008,118097)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 17.10.2008 - L 13 AS 182/08 ER (https://dejure.org/2008,118097)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 17. Oktober 2008 - L 13 AS 182/08 ER (https://dejure.org/2008,118097)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende bei

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2008 - L 13 AS 182/08
    Entscheidend ist ausschließlich, ob die Ausbildung dem Grunde nach gefördert werden kann, nicht aber, ob auch die Person nach dem BAföG (oder nach den §§ 60 ff. SGB III) gefördert werden kann (BSG, Urteile vom 6. September 2007 - B 14/7b 36/06 R , FEVS 59, 289 (291) und B 14/7b AS 28/06 R -, NJW 2008, 2285 (Rz. 23)).

    Bei der Bestimmung der besonderen Härte ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach § 7 Abs. 5 SGB II der Leistungsausschluss die Regel und die Leistungsgewährung nach Satz 2 der Ausnahmefall sein soll (BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 28/06 R -, a.a.O., S. 228 f. (Rz. 32)).

  • BSG, 29.03.2007 - B 7b AS 4/06 R

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2008 - L 13 AS 182/08
    Nach der Systematik des SGB II hat die Vorschrift des § 65 Abs. 4 SGB II nämlich keine Bedeutung für die Anspruchsvoraussetzungen des Arbeitslosengeldes II (BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 4/06 R -, SGb 2007, 352 = info also 2007, 229 - zit. nach juris, Rz. 14 a. E.).

    Durch § 65 Abs. 4 SGB II soll (lediglich) die Absenkung bzw. der Wegfall des Arbeitslosengeldes II nach § 31 SGB II verhindert werden, weil der erwerbsfähige Hilfebedürftige wegen des zulässigen Verzichts auf die Arbeitsbereitschaft ein Arbeitsangebot des Grundsicherungsträgers nicht annehmen muss (BSG, Urteil vom 29. März 2007, a.a.O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.09.2013 - L 13 AS 302/11
    Die gesetzlichen Voraussetzungen der insoweit geltenden Ausnahmen sind im Falle der Klägerin nicht erfüllt, worauf bereits das Sozialgericht in seinem angefochtenen Urteil mit Recht hingewiesen hat, und wie der Senat selbst mit Beschluss vom 17. Oktober 2008 - L 13 AS 182/08 ER - im vorausgegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Beteiligten bereits ausführlich dargelegt hat.

    Denn ein besonderer Härtefall setzt voraus, dass außergewöhnliche, schwerwiegende, atypische und möglichst nicht selbstverschuldete Umstände vorliegen, die einen zügigen Ausbildungsverlauf verhinderten oder die sonstige Notlage hervorgerufen hätten; unabhängig von der Frage, ob die Beendigung des Studiums ohne Abschluss selbst verschuldet gewesen ist, scheitert die Annahme eines besonderen Härtefalls jedenfalls schon daran, dass die Antragstellerin ihr damaliges Studium nicht zügig durchgeführt hat (Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - L 13 AS 182/08 ER).

    d) Die Klägerin kann schließlich auch ein schutzwürdiges Vertrauen aus der Leistungsgewährung für die Zeit vom 22. Mai bis 30. November 2007 nicht herleiten (Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - a. a. O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.11.2009 - L 13 AS 380/09
    Die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 25. November 2009 gegen den Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2008 - L 13 AS 182/08 ER wird verworfen.

    Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 20. November 2009 - hier eingegangen am 25. November 2009 - , unter Bezugnahme auf den von dem Senat in dem Beschwerdeverfahren L 13 AS 182/08 ER zu dem Beschluss des Sozialgerichts (SG) Oldenburg vom 14. Juli 2008 - S 42 AS 1286/08 ER - am 17. Oktober 2008 erlassenen Beschluss die "Revision" beantragt, weil sie den Beschluss vom 17. Oktober 2008 für grob fehlerhaft erachtet.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.12.2008 - L 13 AS 240/08
    Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2008 - L 13 AS 182/08 ER - wird zurückgewiesen.

    Die Antragstellerin hat sich mit Schriftsatz vom 11. November 2008 - hier am 13. November 2008 eingegangen - gegen den Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2008 - L 13 AS 182/08 ER - gewandt und gegen den Beschuss "Widerspruch" eingelegt.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.05.2017 - L 13 AS 22/14
    Diesbezüglich hat die Kammer auch Ausführungen des erkennenden Senats aus einem Beschluss vom 17. August 2008 - L 13 AS 182/08 ER - in Bezug genommen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.02.2009 - L 13 AS 33/09
    Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 19. Januar 2009, der am 20. Januar 2009 bei dem Senat eingegangen ist, gegen den Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2009 L 13 AS 240/08 RG - , mit dem eine Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2008 - L 13 AS 182/08 ER - zurückgewiesen worden war, "Widerspruch" eingelegt, weil sie den Beschluss vom 22. Dezember 2008 (wie den vom 17. Oktober 2008) für rechtswidrig ansieht.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2008 - L 13 B 153/08
    Denn das Begehren der Klägerin, ihr Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu gewähren, bietet aus den in dem Beschluss des Senats im Beschwerdeverfahren L 13 AS 182/08 ER vom heutigen Tag dargestellten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen auch in diesem Verfahren verwiesen werden kann, keine hinreichenden Erfolgsaussichten i.S. des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO.
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